Bei Anruf Tod!

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Aus der Reihe "Stammtisch forscht"...

"Die Jugend wird immer dekadenter!" - Ein Satz, den jeder von uns wahrscheinlich schon des öfteren gehört hat. Doch leider spielten sich im nahen Stammtisch-Umfeld innerhalb der letzten Woche Dinge ab, die genau diese Aussage bestätigen...

  1. Die Legende des "Sensenmann mit dem Telefonhörer"
  2. Mögliche juristische Folgen

2. Mögliche juristischen Folgen

Unabhängig der unbeschreiblichen Popularität, die der liebenswerte "Sensenmann" mittlerweile erlangt hat, bleibt ein fader Beigeschmack. Kommen wir daher nochmal auf die Stellungnahme zurück, die "Stammtisch forscht" von Herrn Johnny S. erhalten hat. Darin heißt es - ich zitiere: "Wenn mir das Rindvieh die (falsche) Nummer gibt! Der Zünder ist wie ein Waschweib - nur verschmorter."

Sehr geehrter Herr Gockel! Aus Gründen journalistischer Objektivität müssen wir hierzu folgende Richtigstellungen anbringen:

1. Bei angesprochenem "Zünder" handelt es sich nachweislich um einen Vertreter der Gattung "Homo sapiens schmorus" und NICHT wie von Ihnen suggeriert um ein Mitglied einer milchgebenden Nutztierfamilie.

2. Darüber gilt das Wort "Rindvieh" gemäß Duden als "Schimpfwort", weswegen wir annehmen müssen, dass es sich bei Ihrer Äußerung um einen verbalen Angriff auf unseren Vorstand handelt. Diese Annahme wird durch den abfälligen Besatz zum Thema "Waschweib" zusätzlich unterstrichen. Hierfür erwarten wir umgehend eine schriftliche Entschuldigung sowie Entschädigung in Höhe von mind. 1 Kasten Hauf-Bier, der der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden muss. Die Strafe kann auch in Form einer Geburtstagsfeierlichkeit innerhalb der nächsten 4 Wochen abgegolten werden.

Andernfalls weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich mit Ihren Aussagen folgender Tatbestände gemäß Strafgesetzbuch schuldig gemacht haben:

Tatbestand Strafmaß
§185 StGB: Beleidigung. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§186 StGB: Üble Nachrede. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§187 StGB: Verleumdung. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§188 StGB: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
§ 189 StGB: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe


Dies ergibt eine Freiheitsstrafe in Höhe von max. 14 Jahren, die gleichbedeutend mit 14 Jahren Stammtischabstinenz wäre, da eine Aussetzung "zur Bewährung" in Ihrem problematischen Fall leider nicht in Betracht gezogen werden kann.

Da sollte sich unser neuer Medienstar doch überlegen, ob nicht vielleicht der Entschädigungskasten die einfachere Lösung wäre ;)

In diesem Sinne: Prost und bis zur nächsten Folge!!!


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